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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII für Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder das Rentenalter erreicht haben.
Durch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), soll der Lebensunterhalt von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sichergestellt werden.
Ein Anspruch besteht jedoch nur, sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartners sichergestellt werden kann.
Eine Inanspruchnahme von unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern ist nur dann möglich, wenn das jährliche Gesamteinkommen 100.000,00 € übersteigt.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Einrichtung
30.3 Unterstützungsleistungen, Rentenstelle, Integration
Stadt Kamen
Rathausplatz 1
59174 Kamen
E-Mail: soziales@stadt-kamen.de