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Grundstücksteilung

Beschreibung

Eine Grundstücksteilung (oder Parzellierung) ist im Grundstücksrecht die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Grundstücke.

Anzahl der Ausfertigungen

Antrag und Unterlagen sind 2-fach einzureichen.

Lageplan

Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges
aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, zu erstellen.
Es muss von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
hergestellt sein.
Der Lageplan muß enthalten:
1. seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
2. die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke
nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe
der Eigentümerin oder des Eigentümers,
3. die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
4. die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie),
5. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den an-
grenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und First-
höhen,
6. die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzu-
stellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstücks,
7. Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie
Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu
teilenden Grundstücks betroffen sind.
Der Lageplan muß von einem Katasteramt angefertigt oder einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden

Bauzeichnungen

Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen im Sinne von § 4 der
Verordnung über bautechnische Prüfungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des
Antrages erforderlich sind. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde über
die Art und den erforderlichen Inhalt der Zeichnungen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson