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Baugenehmigung

Beschreibung

Die Errichtung, der  Umbau und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist abgesehen von wenigen Sonderregelungen genehmigungspflichtig.
Vor dem Beginn der Bauarbeiten ist eine Baugenehmigung zu beantragen.
Der Anspruch auf eine Baugenehmigung besteht, sofern die baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Bei der Prüfung von Bauanträgen werden auch andere Behörden beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert.
Die Genehmigung kann Auflagen enthalten.
Sofern Zweifel an die Zulässigkeit bestehen, können im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid frühzeitig einzelne Fragestellungen geklärt werden. Hierzu wird im Einzelnen unter der Thematik "Bauvoranfrage/Vorbescheid" eingegangen.

Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben (Abbruch, Errichtung, Änderung und/ oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen) dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.

Gültigkeit/Dauer der Baugenehmigung gemäß (§ 75 BauO NRW): Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt.
Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Folgende Verfahren sind gemäß Landesbauordnung NRW (BauO NRW) möglich:
- Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 62 BauO NRW)
- Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)
  Genehmigungspflichtige Bauvorhaben:
- vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)
- Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW)
- Typengenehmigung, referentielle Baugenehmigung (§ 66 BauO NRW)

Der Fachbereich Planung, Bauen, Umwelt der Stadtverwaltung Kamen bietet Antragstellern und Entwurfsverfassern die Möglichkeit online kostenlos den Bearbeitungsstand von Bauanträgen mit Bauordnung-Online abzufragen.

Das Hilfe-Handbuch zu Bauordnung-Online unterstützt Sie bei der Bedienung der Software.

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Stadtentwässerung Kamen.

Einreichunterlagen zur Baugenehmigung:

-  Bauantragsformular mit Unterschrift des Bauherrn und des Entwurfsverfassers (2- fach)
-  Baubeschreibung (2- fach)
-  Brandschutznachweis (nicht bei Garagen und Einfamilienhäusern) (2- fach)
-  Betriebsbeschreibung bei gewerblicher Nutzung (2- fach)
-  Wohnflächenberechnung (2- fach)
-  Nutzflächenberechnung (2- fach)
-  Berechnung der Grundfläche/ Geschossflächen (2- fach)
-  Abstandsflächenberechnung (2- fach)
-  Berechnung des umbauten Raumes (2- fach)
-  Berechnung des umbauten Raumes (2- fach)
-  Berechnung der Rohbau- und Herstellungskosten (2- fach)
-  Berechnung der Rohbau- und Herstellungskosten (2- fach)
-  Stellplatznachweis (2- fach)
-  aktueller Lageplan (2- fach)
-  Grundrisse aller Geschosse (2- fach)
-  Schnitte (2- fach)
-  Ansichten (2- fach)
-  ggf. grafische Darstellung (z.B. bei Werbeanlagen) (2- fach)
-  ggf. Antrag auf Abweichung (2- fach)
-  ggf. Nachbarerklärung (2- fach)
-  ggf. statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
-  ggf. spätestens bei Baubeginn Nachweis Standsicherheit (1- fach)
-  ggf. spätestens bei Baubeginn Nachweis Wärmeschutz (1- fach)
-  ggf. spätestens bei Baubeginn Nachweis Schallschutz (1- fach)
-  Nachweis Entwurfsverfasser bzw. Bauvorlageberechtigung

Die Aufzählung der notwendigen Unterlagen ist nicht unbedingt vollständig, da die Unterlagen bei den vielen verschiedenen Bauvorhaben/ Standorten/ Ausführungen variieren können. Es ist also durchaus möglich, dass das Bauordnungsamt weitere Unterlagen von Ihnen fordern wird. Das Bauordnungsamt kann außerdem noch weitere Ausfertigungen des Bauantrages anfordern, um im Interesse des Antragstellers eine zügigere Bearbeitung zu gewährleisten, wenn noch weitere Ämter und Behörden beteiligt werden müssen. Dies ist aber eher eine Ausnahme.

Entsprechende Formulare können unter diesem Link eingesehen und runtergeladen werden.

Ablauf Baugenehmigungsverfahren:
https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/erste-allgemeine-informationen/ablauf-baugenehmigungsverfahren

Für die Baugenehmigung wird je nach Bauvorhaben eine Gebühr von 6 - 13 ‰ der Rohbausumme fällig; mindestens jedoch 50,- €.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen