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Bauabnahmen
Beschreibung
Um ihr eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen, hat der/die Bauleiter*in bzw. – soweit ein/e Bauleiter*in nicht benannt worden ist – der/die Bauherr*in die abschließende Fertigstellung der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzuzeigen (§ 84 Abs. 2 S. 1 BauO NRW).
Grundsätzlich besteht zunächst eine Pflicht zur Bauabnahme.
Haben Sie als Bauherr*in mit einem Werkunternehmen einen Bauvertrag geschlossen und hat das Werkunternehmen das Haus errichtet, so ergibt sich Ihre Verpflichtung zur Abnahme der baulichen Anlage unmittelbar aus § 640 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Bauabnahme durch das Bauamt ist der Übergang von der Ausführung in die Nutzungsphase des Gebäudes. Die Fertigstellung des Gebäudes muss dem Bauordnungsamt eine Woche vorher gemeldet werden. Die Bauabnahme durch das Bauamt findet nach der Fertigstellung des Hauses statt. Das Bauamt prüft, ob alle Bauvorschriften in rechtlicher und technischer Hinsicht eingehalten wurden. Meistens finden nur stichprobenartige Kontrollen statt. Bei Verstößen gegen Bauvorschriften müssen Sie nachträgliche Genehmigungen beantragen oder Bußgeld zahlen. Nach der Bauabnahme durch das Bauamt wird dem Bauherrn eine sogenannte Benutzungsbewilligung erteilt.
Der/die Bauherr*in ist dafür verantwortlich, dass alle für die Bauabnahme benötigten Unterlagen vorhanden sind.
Diese Unterlagen sind vom Bauherrn aufzubewahren:
• Erklärung des Entwurfsverfassers (Architekt, Bauingenieur), das nach den genehmigten Plänen gebaut wurde
• Erklärung des Statikers, dass alle tragenden Bauteile abgenommen wurden
• Erklärung der Bauunternehmen, dass nach den Unterlagen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut wurde
• Erklärung des Kaminfegers
• Erklärung des Elektrikers
• Erklärung des Installateurs
• (Rohbauabnahme durch das Bauamt)
• Nachweis über den eingebauten Beton
• Dichtheitsnachweis (Blower-Door-Test)
• Bescheinigungen über Sondervereinbarungen
Antrag auf vorzeitige Benutzung:
Wenn Sie vor der Fertigstellung in Ihr Gebäude einziehen wollen, können Sie einen Antrag auf vorzeitige Benutzung stellen. Sie erhalten dann vom Bauamt einen Termin zur Bauabnahme.
Sie dürfen ein Gebäude erst dann bewohnen, wenn die Nutzung ohne Gefahr für die Gesundheit möglich ist.
• Sanitäre Anschlüsse sind fertig gestellt
• Alle Anschlüsse funktionieren
• Schlafgelegenheiten sind vorhanden
• Es bestehen keine Absturzgefahren
Zuständige Einrichtungen
- 60.3 Bauordnung
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- Rathausplatz 1
- 59174 Kamen
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- E-Mail:
bauordnung@stadt-kamen.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Kulzer
Sachbearbeitung Methler- Telefon:
- 02307 148-2655
- E-Mail:
- bauordnung@stadt-kamen.de
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Frau Goll
Sachbearbeitung Heeren-Werve, Rottum, Derne- Telefon:
- 02307 148-2653
- E-Mail:
- bauordnung@stadt-kamen.de
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Frau Schulte
Sachbearbeitung Kamen-Mitte, Südkamen- Telefon:
- 02307 148-2657
- E-Mail:
- bauordnung@stadt-kamen.de