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Wohnung - Anmeldung/Ummeldung

Beschreibung

Wenn Sie in Kamen eine neue Wohnung bezogen haben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug im Bürgerbüro der Stadt Kamen anmelden. Diese Verpflichtung gilt sowohl bei einem Zuzug aus einer anderen Stadt oder dem Ausland, als auch bei einem Umzug innerhalb der Stadt Kamen. Eine vorzeitige Anmeldung ist nicht möglich, da Ausweis- und Fahrzeugpapiere nicht im Vorhinein geändert werden können.

Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters vorgenommen werden.
Eine schriftliche Anmeldung ist nicht möglich.
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.
Im Bürgerbüro wird bei Ihrer Anmeldung der Meldeschein von der Sachbearbeiterin / dem Sachbearbeiter direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt. Nach Überprüfung der Daten muss dieser nur noch von Ihnen unterschrieben werden.

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Zur Anmeldung bringen Sie bitte die Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe und Kinderreisepässe) aller Personen mit, die in die Wohnung einziehen. Neu ist seit dem 01.11.2015 die Vorlage einer vom Wohnungsgeber / von der Wohnungsgeberin ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungseinzug (pdfWohnungsgeberbestätigung).

Wohnungsgeber*in ist, wer einer anderen Person einen oder mehrere Räume zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der/die Eigentümer*in oder von ihm beauftragte Personen ( z. B. Wohnungsverwaltungen ). Aber auch Mieter, die untervermieten, sind als Wohnungsgeber künftig verpflichtet, den Einzug oder den Auszug schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen; ebenso wie Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. 

Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der meldepflichtigen Person bei der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und falls dieser nicht gleichzeitig Eigentümer ist, auch dessen Name und Anschrift.
  • Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt, mit entsprechendem Datum.
  • Postalische Anschrift der Wohnung mit konkreter Lage innerhalb des Gebäudes (z. B. 1 OG, links).
  • Namen aller Personen, die in die Wohnung einziehen.

Hierfür können Sie das Formular „Wohnungsgeberbestätigung“ verwenden. Sie finden den Vordruck als PDF-Datei in unserem Formularbereich. Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie selbstverständlich auch in gedruckter Form im Bürgerbüro.    

  • Personalausweis / Reisepass /  Kinderreisepass der zuziehenden Person(en)
  • Sollten keine Ausweispapiere vorhanden sein, ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Ggf. Zulassungsbescheinigung II

Soll die Anmeldung von einer bevollmächtigten Person durchgeführt werden, müssen darüber hinaus noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • vollständig ausgefüllter und von der/den meldepflichtigen Person/en eigenhändig unterzeichnete/r Meldeschein/e ( siehe Formularbereich)
  • schriftliche, unterschriebene Vollmacht (formlos)
  • Personalausweis der bevollmächtigten Person

Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

Die Geburt eines Kindes wird automatisch durch das Geburtsstandesamt übermittelt.
Eine Anmeldung ist nur erforderlich, wenn das Kind in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen wird.

Wohnungsgeberbestätigung

Sollte sich ihr Haupt- oder Nebenwohnsitz ändern, verwenden Sie bitte folgendes Formular:

Erklärung zur Änderung des Wohnungsstatus

Nur bei Anmeldung/Abmeldung von einer bevollmächtigten Person:

Anmeldung einer Wohnung

Abmeldung einer Wohnung

Gebühren fallen bei einer fristgerechten Anmeldung nicht an.
Bei verspäteter Anmeldung kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden.

Die Änderung der Adresse im Kraftfahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt bei Umzügen innerhalb des Kreises Unna gegen eine Gebühr von 10,80 €.

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