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Fliegende Bauten

Beschreibung

Jeder kennt sie und viele sind schon einmal mit ihnen gefahren bzw. haben sie betreten - doch kaum einer weiß, dass Riesenräder, Karusselle, Achterbahnen, Zelthallen, Kletterwände, Bühnen, Tribünen, Gerüsttürme, Videoleinwände, LED-Wände, PA-Tower etc. in der Amtssprache "Fliegende Bauten" heißen.

Fliegende Bauten sind ...
nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. 

Sind Fliegende Bauten baugenehmigungspflichtig?
Nein. Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:

  • erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,
  • erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m2,
  • umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
  • Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  • Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
  • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, oder
  • andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.

Bitte beachten Sie:
Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde (siehe unter "Zuständig:") ihn überprüft und abgenommen hat.
Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baus rechtzeitig (wir empfehlen mind. 2 Wochen) vorher der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches und - soll der Fliegende Bau in unmittelbarer Nähe einer baulichen Anlage oder Grundstücksgrenze aufgestellt werden - eines Lageplanes anzeigen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt und erforderliche Abstandsflächen zu vorhandenen baulichen Anlagen oder Grundstücksgrenzen eingehalten werden. Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baus untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.

Lageplan
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte erstellt werden.
Im Lageplan sind darzustellen

  • der Aufstellungsort des Fliegenden Baus auf dem Grundstück,
  • sämtliche auf dem Grundstücks vorhandenen baulichen Anlagen mit Angabe des jeweiligen Abstands zum Fliegenden Bau,
  • die Abstände des Fliegenden Baus zu vorhandenen Grundstücksgrenzen.

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus - zwischen 10,00 und 150,00 EUR.
Sind für die Aufstellung des Fliegenden Baus Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen