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Fliegende Bauten

Beschreibung

Jeder kennt sie und viele sind schon einmal mit ihnen gefahren bzw. haben sie betreten - doch kaum einer weiß, dass Riesenräder, Karusselle, Achterbahnen, Zelthallen, Kletterwände, Bühnen Tribünen etc. in der Amtssprache "Fliegende Bauten" heißen.

Fliegende Bauten sind ...
nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte u. v. m.
Nicht als Fliegende Bauten gelten Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Wohnwagen, kleinere Zelte, die dem Wohnen dienen, Bungee-Jumping-Anlagen und Hüpfburgen etc.

Sind Fliegende Bauten baugenehmigungspflichtig?
Nein. Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen),
- Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
-  Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.

Bitte beachten Sie:
Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde (siehe unter "Zuständig:") ihn überprüft und abgenommen hat.
Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baus rechtzeitig (mind. 3 Tage) vorher dem Kreisbauamt unter Vorlage des Prüfbuches und - soll der Fliegende Bau in unmittelbarer Nähe einer baulichen Anlage oder Grundstücksgrenze aufgestellt werden - eines Lageplanes anzeigen.
Das Kreisbauamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt und erforderliche Abstandsflächen zu vorhandenen baulichen Anlagen oder Grundstücksgrenzen eingehalten werden. Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baus untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
 
Bei der Gebrauchsabnahme selbst wird geprüft, ob
- der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt,
- die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist, 
- der Fliegende Bau betriebssicher ist, 
- die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden,
- Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.

 

Lageplan
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte erstellt werden.
Im Lageplan sind darzustellen

  • der Aufstellungsort des Fliegenden Baus auf dem Grundstück,
  • sämtliche auf dem Grundstücks vorhandenen baulichen Anlagen mit Angabe des jeweiligen Abstands zum Fliegenden Bau,
  • die Abstände des Fliegenden Baus zu vorhandenen Grundstücksgrenzen.

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus - zwischen 10,00 und 150,00 EUR.
Sind für die Aufstellung des Fliegenden Baus Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet. 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson