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Eingliederungshilfe

Beschreibung

Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine psychische Störung und eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen oder letztere zumindest droht.  
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist von einer seelischen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe in der Jugendhilfe auszugehen. 
Für die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung ist das Jugendamt nach einer Antragstellung zuständig.
Nach der erfolgten Überprüfung wird die notwendige Hilfeform, zum Beispiel der Einsatz einer Integrationshilfe oder eines Autismustherapeuten, ausgewählt. Das Jugendamt begleitet anschließend den Hilfeprozess in Form einer Hilfeplanung.

Neben dem Jugendamt gibt es jedoch noch weitere Träger der Eingliederungshilfe, wie z. B. das Sozialamt, die Krankenkasse, die Bundesanstalt für Arbeit und weitere Rehabilitationsträger.

Beratungsgespräch erforderlich

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen