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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in einem Gebäude in sich abgeschlossen sind, das heißt, dass sie baulich von den anderen Einheiten in dem Gebäude getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang besitzen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die Baubehörde ausgestellt (§ 7 Abs. WEG).  Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine behördliche Wissenserklärung, kein Verwaltungsakt.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist formelle Voraussetzung für die Aufteilung eines 
Gebäudes in Wohnungs- und/ oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (§7 (4) WEG). Ohne deren Vorliegen kann das Grundbuchamt nicht tätig werden.
Wer also einzelnen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses getrennt voneinander verkaufen, vererben oder verschenken will, braucht eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Rechtsgrundlage für die Bescheinigung der Abgeschlossenheit bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zeitlich nicht beschränkt und ist somit über Jahre hinweg gültig.

Die Teilungserklärung wird von einem Notar beurkundet und muss beim Grundbuchamt eingereicht werden. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Grundbücher für die einzelnen Eigentumswohnungen angelegt werden können. Erst mit einer Teilungserklärung können Sie die Wohnungen einzeln verkaufen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zusammen mit den Aufteilungsplänen zur Bildung von Sondereigentum an Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum) benötigt. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Teileigentum ist das Sondereigentum an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ eines Gebäudes (z.B. Läden, Büros) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass die Wohnungen bzw. das jeweilige Teileigentum baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind.

Dem Antrag ist eine Bauzeichnung beizufügen, die bei bestehenden Gebäuden eine Baubestands-zeichnung sein muss. Ein bestimmter Maßstab ist nicht vorgeschrieben, das Format der Zeichnung darf DIN A3 nicht übersteigen.

Alle zu demselben Wohnungseigentum oder Teileigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind im Grundriss sowie in den Ansichten und Schnitten mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.

Stellplätze oder/und an außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, an denen Sondereigentum (nicht Sondernutzung) begründet werden soll, sind durch Maßangaben ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes im Aufteilungsplan zu bestimmen.

Soll Wohnungseigentum begründet werden, das sich über mehrere Grundstücke erstreckt, so sind diese Grundstücke rechtlich gemäß § 890 BGB im Grundbuch zu vereinigen.

Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich:
Antrag (Bezeichnung des Grundstücks, Name und Anschrift des Antragsstellers, Unterschrift des Eigentümers)
-  Lageplan mitsamt aller Gebäude und Anlagen
-  aktueller Grundbuchauszug
-  Grundrisse, Schnitte und Ansichten

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen