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Straßenreinigung / Winterdienst

Beschreibung

Art und Umfang der Straßenreinigung und des damit verbundenen Winterdienstes ergeben sich aus dem Straßenreinigungsgesetz NRW und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kamen. Grundsätzlich hat sich am Umfang der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes seit Jahren nichts geändert.

Die vollständige Satzung mit dem dazu gehörenden Straßenverzeichnis (Teil A = Reinigung der Fahrbahn durch die Eigentümer; Teil B = Reinigung der Fahrbahn durch die Stadt) können Sie sich im Internet auf der Seite der Stadt Kamen, Rubrik „Stadtverwaltung Dienstleistung Straßenreinigungsgebühren“ ansehen.

Generell gilt: In der Verantwortung ist der Eigentümer auch bei unbebauten Grundstücken! Die Reinigung und der Winterdienst der Gehwege wurden generell den Eigentümern (Anwohnern) übertragen.

Die Reinigung und der Winterdienst der Fahrbahnen wurde teilweise auf die Eigentümer übertragen (s. Straßenverzeichnis Teil A). Dann werden keine Straßenreinigungsgebühren mit dem Steuer-/Gebührenbescheid berechnet. Reinigt die Stadt Kamen die Fahrbahn, werden Gebühren berechnet.

Was ist ein Gehweg?
Durch die moderne Gestaltung der Straßen ist oftmals ein Gehweg optisch nicht erkennbar. Als Gehwege gelten:

  • alle selbstständigen Gehwege
  • die gemeinsamen Fuß- und Radwege
  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
  • Gehbahnen in 1,50 m Breite ab Hauswand bzw. Grundstücksgrenze bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen (Fußgängerzonen)

Bei Eckgrundstück oder Grundstücken, die zwischen 2 Straßen liegen, sind beide Gehwege und (bei Übertragung auf den Eigentümer) auch die Fahrbahnen vom Eigentümer zu reinigen! Auch dann, wenn das Grundstück durch einen Zaun, eine Mauer oder Bepflanzung zu einer der beiden Straßen abgesichert wurde. Wenn die gegenüberliegende Straßenseite bebaut ist, ist nur die halbe Fahrbahnbreite zu reinigen.

Was bedeutet Reinigung?
Das ergibt sich aus § 3 der Satzung. Grundsätzlich ist das die Kehrung und die Beseitigung aller Verunreinigungen, unabhängig wer der Verursacher (Passanten, Hunde, Natur – z. B. Laub) ist. Nasses Laub kann zu einer Rutschgefahr werden und sollte daher umgehend entfernt werden. Ein Weg kann auch durch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen rutschig werden, daher sollten auch diese Pflanzen aus der Gehwegfläche bzw. Fahrbahnfläche entfernt werden.

Laub nicht vom Gehweg auf die Straße schaffen!! Der Eigentümer des Grundstückes ist beseitigungspflichtig! Die Kehrmaschine kann das Laub (speziell im Herbst) nicht aufnehmen!! Das Laub ist auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren oder über die Biotonne zu entsorgen. Auch ist eine Abgabe an den Wertstoffhöfen in Kamen-Heeren bzw. Werkstraße möglich (ggf. gegen Entrichtung einer Servicegebühr). Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.

Laub oder sonstige Verunreinigungen vom eigenen Grundstück dürfen nicht auf die Straße geschafft werden!!

Gosse und die Straßeneinläufe (Gullys) sollten von Laub und sonstigen Verunreinigungen frei bleiben, damit Regenwasser, insbesondere bei Starkregenereignissen, ungehindert ablaufen kann!

Wann muss gereinigt werden?
Fahrbahnen und Gehwege sind 14-tägig, innerhalb der letzten drei Tage dieses Zeitraumes, zu säubern. Die 14-tägige Frist umfasst jeweils eine ungerade und gerade Kalenderwoche und beginnt mit der 1. Kalenderwoche eines jeden Jahres.

Was bedeutet Winterdienst?
Gehwege entlang des Grundstückes müssen in einer Breite von 1,50 m vom Schnee befreit werden. Achtung: Schnee vom eigenen Grundstück und vom Gehweg darf nicht auf die Straße geschafft werden!!

Die Straßeneinläufe (Gullys) sollten von Eis und Schnee frei bleiben, damit Tauwasser ungehindert ablaufen kann!

Wann muss geräumt werden?
Werktags (Mo - Sa) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. Sonn- und Feiertags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr, nach Ende des Schneefalls. Während des Schneefalls muss nicht geräumt werden. Fällt nach 20.00 Uhr Schnee, bis 7.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr am nächsten Tag.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson