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Beistandschaft - Vormundschaft - Pflegschaft

Beschreibung

Die Tätigkeit des Beistandes, Pflegers und Vormundes sind Aufgaben auf Grundlage des privaten Rechtes (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Das Jugendamt kann entweder im Rahmen einer Beratung oder einer Beistandschaft alleinerziehende Elternteile bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes/der Kinder unterstützen.

Das Angebot kann nur von dem Elternteil in Anspruch genommen werden, bei dem das Kind/die Kinder leben.

Junge Volljährige können in Ihrer Unterhaltsangelegenheit bis zum 21. Lebensjahr beraten werden.

Als Vormund/Pfleger übernimmt das Jugendamt die rechtliche Vertretung, die sonst Eltern übernehmen, auf Grundlage einer familiengerichtlichen Entscheidung.

Das Jugendamt übernimmt außerdem im Rahmen einer gesetzlichen Amtsvormundschaft die rechtliche Vertretung eines Kindes, dessen Mutter noch minderjährig ist.

Bitte beachten Sie die folgenden Zuständigkeiten (Buchstabenverteilung Nachname des Kindes):

Frau Jaeger: Buchstaben A - J

Herr Trierscheid: Buchstaben K - N

Frau Wiesehahn: Buchstaben O - Z

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen