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Verfahrensfreie Bauvorhaben / Beseitigung v. Anlagen

Beschreibung

Was sind verfahrensfreie Bauvorhaben? Verfahrensfrei bauen bedeutet, dass ein Bauherr ohne Baugenehmigung bauen kann und auch keine Genehmigungsfreistellung für sein Bauvorhaben braucht.
Wenn ein Bauvorhaben verfahrensfrei gebaut werden darf, bedeutet dies also, dass ein Bauherr ohne Baugenehmigung bauen kann. Es muss weder eine Baugenehmigung eingeholt werden noch muss die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben prüfen, bevor gebaut werden darf.

Für kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen oder die Beseitigung von diesen benötigen Sie keine Baugenehmigung. Eine Auswahl von Bauwerken kann ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden, aber Vorsicht ist besser als Abriss. Grundsätzlich steht im § 62 BauO NRW 2018, welche Bauvorhaben ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden können. Dazu gehören z.B. Zäune, kleine Terrassenüberdachungen und kleine Abstellgebäude (Gartenhaus). 

Allerdings sind gem. §52 BauO NRW 2018 bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen die Bauherrin oder der Bauherr (und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt auch für die verfahrensfreien Bauvorhaben.

Somit muss vorher geklärt sein, ob es eine Vorschrift gibt, die gegen das Bauvorhaben spricht. Dabei müssen nicht nur die Regelungen der Bauordnung, des Baugesetztes oder eines Bebauungsplans berücksichtigt werden, auch der Denkmalschutz, der  Natur- und Landschaftsschutz, evtl. vorhandene Überschwemmungsgebiete, etc. müssen dabei berücksichtigt werden.

Unsere Empfehlung ist daher, dass Sie sich vorher bei einem unserer Ansprechpartner über die Genehmigungsfreiheit Ihres Bauvorhabens und was Sie bei der Planung beachten müsse  informieren.

Eine Aufzählung der genehmigungsfreien Vorhaben enthält der § 62 BauO NRW 2018.

Dies sind z. B. 
-  Gebäude bis zu 75 m³ Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe < 3 m und einer Brutto-Grundfläche < 30 m², außer im      Außenbereich
-  Einfriedungen (Zäune und Mauern) bis zu 2,00 m, außer im Außenbereich
-  bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen
-  Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen und Austausch von Fenstern
-  Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²
-  Beseitigung von baulichen Anlagen nach Absatz 1, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (§ 2 Abs. 3 BauO NRW 2018) und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

Vor der Durchführung auch kleinerer baulicher Maßnahmen sollten Sie sich bereits im Vorfeld bei der Bauberatung über die Verfahrensfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabens informieren.Beachten Sie bitte, dass Sie trotz der Verfahrensfreiheit die inhaltlichen Bestimmungen der Landesbauordnung einhalten müssen, so z.B. die erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW 2018), die Standsicherheit und auch die Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder z.B. einer Gestaltungssatzung. Dies betrifft auch die Belange des Landschaftsschutzes bzw. Gewässerschutzes, die in einigen Bereichen zu berücksichtigen sind.

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