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Unterhaltsvorschuss (UVG)

Beschreibung

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.

Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, drohen häufig finanzielle Probleme. Deshalb erhalten allein erziehende Mütter oder Väter zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist
    oder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II kommenden Höhe erhält.

Die Unterhaltsvorschussleistung wird auf Antrag gewährt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.

Seit dem 01.01.2024 betragen die Unterhaltsvorschussleistungen

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 € monatlich,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 € monatlich,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 € monatlich.

Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind, oder nicht),
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat - das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie,
  • das Kind anrechenbares Einkommen erzielt,
  • der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt.
  • wenn ein Elternteil mit dem anderen Elternteil eine Beziehung führt, obwohl beide räumlich voneinander getrennt leben.

Auf dieser Seite werden zwei verschiedene Anträge zur Verfügung gestellt (download). Der „Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ ist bei Neubeantragung grundsätzlich zu stellen. Der „Ergänzungsantrag UVG“ ist ebenfalls zu stellen, sofern das Kind 12 Jahre und älter ist.

Alle weiteren wichtigen Informationen zur Antragstellung sind in dem „Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz“ aufgeführt, das ebenfalls heruntergeladen werden kann.

  • Antragstellung vor Ort nach vorheriger Terminabsprache
  • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
  • Personalausweis/ Pass/ Aufenthaltsgenehmigung des Kindes und des beantragenden Elternteils
  • Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung und/oder Unterhaltstitel im Original (z.B. Jugendamtsurkunde, Beschluss, Urteil oder Vergleich)
  • Nachweise über bislang erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge)
  • Nachweis über die Beauftragung eines Rechtsbeistandes in der Unterhaltsangelegenheit/Kopien des bisher geführten Schriftwechsels
  • Rentenbescheide über Halbwaisenrente
  • Falls schon einmal Unterhaltsvorschuss bezogen wurde: Einstellungsbescheid/e der bislang bzw. in der Vergangenheit zuständigen Stellen

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