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Ausnahmegenehmigung nach Landesimmisionsschutzgesetz (Nachtruhe, Tonträger)

Beschreibung

Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen. Dies gilt sowohl für den Schutz der Nachtruhe vgl. § 9 LImSchG, als auch für die Benutzung von Tongeräten vgl. § 10 LImSchG. Ziel ist es, die Qualität der Umwelt zu erhalten und Mensch, Tier und Pflanzen vor schädlichen Umweltreinwirkungen zu schützen. Der Immissionsschutz ist somit essenziell für den Umweltschutz und fördert die nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaft.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Zuständige Einrichtung