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Patientenverfügung (Information und Beratung)

Beschreibung

Patientenverfügung

 

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen. In diesem Fall ist eine Einwilligung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da Sie diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen haben. Dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Die Patientenverfügung ist seit dem 01.09.2009 in § 1901 a und § 1901 b BGB gesetzlich verankert.

Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen.

Die Patientenverfügung muss nicht handschriftlich verfasst werden. Eine maschinenschriftliche Anfertigung reicht mit Angabe der eigenhändigen Unterschrift und des Datum aus.

Der Bundesgerichtshof hat die Formvorschriften für die Patientenverfügungen erheblich verschärft. Er hält die Patientenverfügungen nur für bindend, wenn

„sie konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nicht-Einwilligung in bestimmten, noch nicht unmittelbar bevorstehenden ärztliche Maßnahmen enthält“

(BGH-Beschluss vom 07.07.2016).

Erforderlich sind danach Angaben zu exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll, z. B. „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“. Anschließend müssen Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen in den beschriebenen Situationen benannt werden, z. B. Lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Beatmung, Wiederbelebung usw.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Zur Erstellung einer individuellen Patientenverfügung können Sie als Anregung und Formulierungshilfe die Textbausteine vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz nutzen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen