BIS: Suche und Detail

Betreuung und Vorsorgevollmacht (Information und Beratung)

Beschreibung

Betreuung und Vorsorgevollmacht

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.

Diese Situation kann nicht nur aufgrund einer Krankheit eintreten, sondern zum Beispiel auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird. In diesen Fällen kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin erforderlich sein.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.

Grundsätzlich ist bei der Vollmacht aus rechtlichen Gründen eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben.

Bestehen u. a. jedoch Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, ist anzuraten, sich in jedem Fall von einem Notar beraten zu lassen. Da der Notar nur Erklärungen geschäftsfähiger Personen beurkunden darf, wird später die Wirksamkeit der Vollmacht nicht in Frage gestellt werden können, auch wenn die Geschäftsfähigkeit später wegfallen sollte.

Zudem gibt es Sonderfällige, in denen eine notarielle Beurkundung der Vollmacht gemäß § 128 BGB zwingend erforderliche ist (z. B. Grundstücksgeschäfte gemäß

  • 311 b (1) BGB und Geschäfte über das ganze Vermögen nach § 311 b (3) BGB.

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweissicherung ist eine schriftliche Abfassung einer Vollmacht zu wählen. Sie muss nicht handschriftlich sein, was jedoch eine Gefahr einer möglichen Fälschung verringert. Sie kann mit der Maschine (PC) geschrieben sein. Ort, Datum und vollständige Unterschrift dürfen keinesfalls fehlen. Sie können sich auch eines Vordruckmusters bedienen.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit (auch mündlich) widerrufen werden. Sollte sich nach Erteilung der Vollmacht herausstellen, dass Sie eine Person bevollmächtigt haben, der Sie im Nachhinein nicht mehr vertrauen, können Sie dem Bevollmächtigten die Vollmacht entziehen. Ganz wichtig ist, im Falle eines Widerrufes der Vollmacht auch das ausgehändigte Vollmachtsformular zurückzuverlangen.

Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Vollmachten für verschiedene Personen auszustellen. Diese Vollmachten können gleichlautend sein oder verschiedene Aufgabenbereiche betreffen. Eine Absprache unter den Bevollmächtigten betreffend Ihrer Vertretung ist dann zwingend erforderlich.

Registrierung der Vollmacht im Vorsorgeregister

Ganz wichtig ist folgendes: Eine Vollmacht hilft nur dann, wenn sie auch bekannt ist. Insbesondere das Betreuungsgericht muss wissen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, wenn es prüft, ob eine Betreuung. einzurichten ist. Aus diesem Grund gibt es ein sogenanntes Vorsorgeregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird. Im Vorsorgeregister können Sie (auch online über das Internet) Ihre Vorsorgevollmacht registrieren. Das Betreuungsgericht hat, falls beispielsweise ein Krankenhausarzt wegen einer dringend notwendigen ärztlichen Behandlung die Einrichtung einer Betreuung beantragt, über einen geschützten Zugang Zugriff auf die hinterlegten Daten und kann dem Arzt mitteilen, dass eine Vorsorgevollmacht existiert. Sodann kann der Arzt Kontakt mit Ihrem Bevollmächtigten aufnehmen.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Da oftmals der Begriff der Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit der sogenannten Patientenverfügung gebraucht wird, könnte der Eindruck entstehen, dass die Vorsorgevollmacht nur die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten betrifft. Dies ist nicht der Fall! Weiter oben wurde bereits beschrieben, dass die Vorsorgevollmacht auch die Vertretung in anderen Angelegenheiten betreffen kann. Entscheiden Sie sich dazu, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, um ein mögliches Betreuungsverfahren zu vermeiden, sollten Sie der Person Ihres Vertrauens eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen.

 

Betreuung und Betreuungsverfügung

Haben Sie keine wirksame Vollmacht erteilt und es tritt der Fall ein, dass Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Das Gericht prüft nicht nur allgemein, ob eine Betreuung angeordnet werden muss. Es muss auch im Einzelfall feststellen, für welche Aufgabenbereiche konkret eine Betreuungsbedürftigkeit besteht. Die rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, in denen Ihre Angelegenheiten nicht durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin besorgt werden können.

Im Alltag wird das Wort „Betreuung“ oft falsch verstanden und mit einer sozialen Betreuung verwechselt. Viele Menschen gehen davon aus, dass es sich bei der rechtlichen Betreuung um eine praktische und persönliche Hilfestellung zur Bewältigung des Alltags handelt. Der rechtliche Betreuer hat aber die Angelegenheiten des bzw. der Betroffenen rechtlich zu regeln. Dem betreuten Menschen soll so die weitere Teilhabe und Teilnahme am öffentlichen Leben und am Rechtsverkehr ermöglicht werden. Er soll im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können. Der Betreuer oder die Betreuerin haben dazu beizutragen, dass Möglichkeiten der Rehabilitation genutzt werden, welche in geeigneten Fällen die Betreuung erübrigen können.

Der Betreuer oder die Betreuerin haben den Wünschen der betreuten Person soweit wie möglich zu entsprechen. Es darf nicht einfach über ihren Kopf hinweg entschieden werden. Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer oder die Betreuerin grundsätzlich vorher mit ihnen zu besprechen.

Das Betreuungsgericht bestellt vorrangig einen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer bzw. eine geeignete ehrenamtliche Betreuerin. Dabei ist auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Betroffenen sowie auf die Gefahr eines Interessenkonfliktes Rücksicht zu nehmen. Stehen ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer oder eine geeignete ehrenamtliche Betreuerin nicht zur Verfügung, so wird ein geeigneter Berufsbetreuer bzw. eine geeignete Berufsbetreuerin bestellt.

Auch im Hinblick auf die Betreuerauswahl können Sie vorsorgen:

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen