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Grundsteuer

Beschreibung

Grundstücke (bebaut oder unbebaut) werden seitens des Finanzamtes Hamm bewertet und das Finanzamt legt einen Grundsteuermessbetrag fest. Auf der Basis des Grundsteuermessbetrages erfolgt durch die Stadt Kamen die Festsetzung der Grundsteuer unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Hebesätze. 

Die Gemeinden sind bei der Festsetzung der Grundsteuer mittels Grundsteuerbescheid (sog. Folgebescheid) an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Steuermessbetrages oder bei der Festsetzung des Einheitswertes sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Bei einem Eigentumswechsel entsteht die Grundsteuerpflicht des neuen Eigentümers erst, wenn das zuständige Finanzamt eine sog. Zurechnungsfortschreibung durchführt. Das ist i. d. Regel zum nächsten 1. Januar. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sog. Jahressteuer; derjenige, der am 1.1. eines Jahres Eigentümer war, bleibt für das gesamte Jahr steuerpflichtig.

Auf freiwilliger Basis kann im laufenden Jahr bereits eine Umstellung erfolgen, wenn der neue Eigentümer sich schriftlich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (s. Formular).

Zur Grundsteuerreform:

Alle Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer müssen in 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) beim Finanzamt abgeben. Fragen richten Sie bitte ausschließlich an das Finanzamt Hamm. Die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline Tel. 02381 / 918-1959 ist montags bis freitags von 9 Uhr bis 18 Uhr erreichbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte. Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 wird die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage berechnet und erhoben.

Ab Mai 2022 erhalten die Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen von der Finanzverwaltung ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.

Die Feststellungserklärung ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Januar 2023 im Grundsatz digital bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Für die Grundstücke in Kamen also das Finanzamt Hamm. Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über das Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto kann unter http://www.elster.de/ beantragt werden. Falls bereits ein Benutzerkonto besteht, zum Beispiel aufgrund der Einkommensteuererklärung, kann dieses auch für die Übermittlung der Feststellungserklärung genutzt werden. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform und der Grundsteuer-Hotline des

Finanzamtes finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW:

http://www.grundsteuer.nrw.de/

 

Ein Video des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) zur Umsetzung der Grundsteuerreform finden Sie hier:

https://www.dstgb.de/themen/finanzen/steuern/video-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform/

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen