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Genehmigung Theaterfeuerwerke

Beschreibung

Abbrennen von pyrotechnischen Effekten in geschlossenen Räumen

Pyrotechnische Effekte (sogenanntes Indoor-Feuerwerk) dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Theater und vergleichbare Einrichtungen) nur dann abgebrannt werden, wenn die Effekte vorher entsprechend der beabsichtigten Verwendung erprobt sind.

Die eingesetzten pyrotechnischen Effekte müssen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin zugelassen und mit einer BAM-Nummer versehen sein. Das Abbrennen des Feuerwerks ist nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestattet.

Falls erforderlich, stellt die Feuerwehr Kamen eine Brandwache; die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. Über die Erfordernis und Personalstärke der Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde in Abstimmung mit der Feuerwehr Kamen, Brandschutzdienststelle. Je nach Art, Ort und Umfang der eingesetzten Pyrotechnik können weitere Auflagen verfügt werden.

Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre es hilfreich, wenn die erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen und muss folgende Angaben beinhalten:

  • Angaben zum Antragsteller
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit
  • Angaben zum Veranstaltungsort
  • Angaben zum Veranstalter
  • Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
  • Ein Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
    (Lage- beziehungsweise Bühnenplan mit Schnitt und Höhenangaben zur Bühne/ Gebäude)
  • detaillierter Ablauf- und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
  • Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
  • Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik (beispielsweise Flammenschalen, Flame-Jets)
  • Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und E-Mail-Adressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.

Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen.

Das Abbrennen eines Indoor-Feuerwerks in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern bedarf einer schriftlichen Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Für die Genehmigung wird gemäß der zurzeit gültigen Kostenordnung zum Sprenggesetz eine Gebühr in Höhe von 55,00 bis 680,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Aufwand der beteiligten Fachdienststellen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen