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Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2
Beschreibung
Feuerwerk fasziniert und wird zu besonderen Anlässen gerne eingesetzt. Allerdings ist ein Feuerwerk auch mit Lärmbelästigung, Luftemission Verletzungs- und Brandgefahr verbunden. Weiterhin dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Anmerkung: „Sylvester Feuerwerk“) in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 1. SprengV; oder eines Befähigungsscheines nach § 20 1. SprengV abgebrannt werden.
Die „Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ (1. SprengV) lässt jedoch Ausnahmeregelungen zu.
Um im Stadtgebiet von Kamen die Möglichkeit zum Abbrennen von Feuerwerk außerhalb des vom Gesetzgeber nach § 23 Abs. 2 genannten Zeit vom 31. Dezember bis 01. Januar bei besonderen Anlässen zu ermöglichen, sind die folgenden Punkte für eine Ausnahmegenehmigung zu erfüllen bzw. nachzuweisen. Der Antrag ist schriftlich bei der Behörde (in Kamen ist die Feuerwehr Kamen, -Brandschutzdienststelle-, Mersch 28, 59174 Kamen, E-Mail: brandschutzdienststelle@stadt-kamen.de, Ansprechpartner) einzureichen.
Feuerwerk der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T1, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen und gezündet werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 1. SprengV oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen
Gegenständen umgehen dürfen.
Für professionelle Feuerwerke (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) gelten die gleichen Grundsätze. Aufgrund der Sach- und Fachkenntnis, sowie der Erfahrung im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen können Ausnahmen gestattet werden
Vollständig ausgefüllten Online-Antrag
Wird das Feuerwerk nicht auf ihren eigenem Grundstück abgebrannt benötigen sie das schriftliche Einverständnis des Grundstückseigentümers.
Dem Antrag ist ein Lageplan (zum Beispiel aus Google Maps) beizulegen, in dem der vorgesehene Abbrennort und die Bereiche für Zuschauer eingezeichnet sind.
Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin bei der Stadt Kamen eingehen.
Die Feuerwerkskörper dürfen nur von einer Person abgebrannt werden, die mindestens 18 Jahre alt ist.
Aus dem Antrag muss deutlich der besondere Anlass für das Feuerwerk hervorgehen. Als besondere Anlässe gelten zum Beispiel Hochzeiten, Taufen, „runde“ Geburtstage, Jubiläen oder vergleichbare Veranstaltungen. Natürlich auf Feiern von Betrieben und Firmen. Andere Anlässe werden von der Gemeinde nach Abwägung entschieden.
Klären Sie vorher ab, ob brandempfindliche Objekte, Naturschutzgebiete, Flugplätze, etc. im Umkreis von 200 m sind. Dies ist ebenfalls bei der Entscheidungsfindung
ausschlaggebend.
Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Alternheimen ist nach §23 Abs. 1 der 1. SprengV verboten. Weiterhin ist unter oder neben Brücken, in unmittelbarer Nähe zu Bundesautobahnen und Eisenbahnanlagen sowie unter Hochspannungsanlagen das Abbrennen von Höhenfeuerwerk untersagt. Da der Gesetzgeber keine verbindliche Festlegung getroffen hat, wird für Kamen ein Radius, gemessen von der Abbrandstelle, von 200 m festgesetzt.
Für die Abbrandstelle ist ein Feuerlöscher (mind. Brandklasse A) oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch vorzuhalten. Achten Sie darauf dass der Feuerlöscher eine gültige Zulassung hat.
Informieren Sie im Vorfeld des Feuerwerks auch die zuständige Kreisleitstelle der Feuerwehr (02303-16001) und die Leitstelle der Polizei (02303-9210) um Fehlalarme zu
vermeiden.
Errichten Sie ggf. um den Abbrennplatz eine Absperrung (z. B. mit Absperrband).
Die besonderen Verwendungshinweise der einzelnen Feuerwerkskörper beim Abbrennen sind zu beachten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seit dem 13. Juli 2009 gemäß ordnungsbehördlicher Verordnung zur Verhütung von Gefahren, durch unbemannte
Fluglaternen (Himmelslaterne, Kong-Ming-Laterne) ein generelles Verbot für Fluglaternen in NRW bestehen.
Die Stadt Kamen erhebt eine Gebühr (zwischen 100 und 150 €) für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Wird das genehmigte Feuerwerk nicht abgebrannt, führt dieses nicht zu einer Rückerstattung der Verwaltungsgebühr.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 37.1 Gefahrenvorbeugung und Verwaltung
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- Mersch 28
- 59174 Kamen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr von Keitz
Sachgebietsleiter Vorbeugender Brandschutz- Telefon:
- 02307 148-3328
- E-Mail:
- brandschutzdienststelle@stadt-kamen.de
-
Herr Stratmann
Sachbearbeitung Vorbeugender Brandschutz- Telefon:
- 02307 148-3320
- E-Mail:
- brandschutzdienststelle@stadt-kamen.de
-
Herr Glomsda
Sachbearbeitung Verwaltung- Telefon:
- 02307 148-3325
- E-Mail:
- feuerwehr-rettungsdienst@stadt-kamen.de