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Melderegisterauskünfte

Beschreibung

Das Melderegister der Stadt Kamen enthält die Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, die in Kamen gemeldet sind bzw. nicht länger als fünf Jahre verzogen oder verstorben sind. Es ist kein öffentliches Register und dient in erster Linie innerdienstlichen Zwecken der Behörden. Dennoch ist es möglich als Privatperson in bestimmtem Umfang Auskunft aus diesem zu erhalten.

Welche Auskünfte dürfen erteilt werden?

Einfache Melderegisterauskünfte

  • Familienname
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der angefragten Person zweifelsfrei festgestellt werden kann (Angaben über z.B. den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, oder frühere Anschriften).

Außerdem dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle muss dies erklären.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

Erweiterte Melderegisterauskünfte

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Diese Aufzählung ist abschließend. Über weitere Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.

Wann dürfen keine Auskünfte erteilt werden?

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Liegt diese vor Auskunftssperre vor, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.

Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage weiter.

Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder An- und Ummeldung hingewiesen.
Außerdem erhalten Sie ein Merkblatt mit den entsprechenden Informationen.

 

Welche Möglichkeiten der Auskunftserteilung bietet die Stadt Kamen an?

  • Persönlich im Bürgerbüro. Hier geht es zur Online-Terminvergabe

  • Schriftlich per Post an: Stadt Kamen, Bürgerbüro, Rathausplatz 1, 59174 Kamen

  • Schriftlich per FAX an: Stadt Kamen, Bürgerbüro, FAX-Nr.: 02307/148-9013

  • Im Online-Verfahren über den u. s. Onlinedienst (nur einfache Melderegisterauskünfte)

  • Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft; persönlich, per Post oder FAX: 11,00 €
  • Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft; elektronisch 6,00 €
  • Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 €

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt war.

Zuständige Einrichtung