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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Beschreibung

Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII für Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder das Rentenalter erreicht haben.

Durch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), soll der Lebensunterhalt von Personen, die die Altersgrenze gem. § 41 SGB XII erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sichergestellt werden.

Ein Anspruch besteht jedoch nur, sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartners sichergestellt werden kann.

Eine Inanspruchnahme von unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern ist nur dann möglich, wenn das jährliche Gesamteinkommen 100.000,00 € übersteigt.

Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes an dem der/die Hilfesuchende vor erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung gewohnt hat (gewöhnlicher Aufenthalt).

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Sehr umfangreiche Informationen finden Sie auch unter dem Link.

Hierbei handelt es sich um ein Projekt des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen