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Grabmal
Beschreibung
Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen.
Für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte sind die Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit und damit für die Unterhaltung einer Grabanlage (z. B. Grabmal, Einfassungen; Abdeckplatten) verantwortlich. Rechtlich gesehen gelten Grabanlagen als Bauwerke und sind nach den Regeln der Baukunst zu errichten. Nach der Friedhofssatzung ist die TA-Grabmal als technisches Regelwerk für die Prüfung der Standsicherheit vorgeschrieben. Die TA-Grabmal reduziert die für das Bauwesen gültigen DIN-Vorschriften auf das für den Friedhof notwendige Maß.
Vor der Errichtung bzw. Änderung einer Grabanlage ist die Zustimmung des Friedhofsträgers erforderlich. Der Friedhofsträger kann den Antrag auf Zustimmung zur Grabmalerstellung nur bearbeiten, wenn vollständige und prüffähige Antragsunterlagen vorhanden sind.
Antrag auf Zustimmung Grabmal und sonst. Anlagen, Anzeige sicherheitsrelevante Daten, Abnahmebescheinigung
Vor der Errichtung; Abnahmebescheinigung nach der Errichtung
Zuständige Einrichtungen
- 20.2 Steuern und Gebühren
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- Rathausplatz 1
- 59174 Kamen
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- E-Mail:
steueramt@stadt-kamen.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Küper
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02307 148-2506
- E-Mail:
- steueramt@stadt-kamen.de