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Schiedsamtsangelegenheiten

Beschreibung

Schiedsfrauen und Schiedsmänner vermitteln ehrenamtlich in strittigen Situationen nach dem Motto „Schlichten ist besser als Richten“. Angestrebt wird eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien. Die Gebühren für die Inanspruchnahme des Schiedsamtes sind relativ gering.

Wann können Schiedsleute helfen? 

Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub aus dem Garten des Nachbarn
 u.v.m. Bei derartigen Konflikten bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson oft schon die Lösung, so dass der Weg zur Polizei oder zu einem Gericht erspart bleibt. 

Oft ist ein Schlichtungsversuch auch zwingend vor der Inanspruchnahme eines Gerichts vorgeschrieben.

Straftaten
Bei folgenden Straftaten können Sie sofort eine Schiedsperson einschalten:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Geht der Schlichtungsversuch erfolglos aus, erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung, mit der Sie dann bei Gericht eine Privatklage erheben können.

Alternativ können Sie auch Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Für den Fall jedoch, dass daraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, müssen Sie dann eine Schiedsperson einschalten. Ab hier gilt das gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären (s.o.).

Private Streitigkeiten unter Bürgerinnen und Bürgern
In den folgenden Fällen muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage beim Zivilgericht eingereicht werden kann:

Nachbarschaftsstreitigkeiten
Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 

Zuständigkeit
Bei sämtlichen o.g Konfliktfällen ist die Schiedsperson einzuschalten, die den Bezirk des Antragsgegners betreut.

Das Stadtgebiet Kamen ist in 4 Schiedsamtsbezirke aufgeteilt. Die zuständige Schiedsperson, ihre Anschrift und Telefonnummer entnehmen Sie bitte dem beigefügten Straßenverzeichnis.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson