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Hundesteuer - Anmeldung
Jede Halterin/jeder Halter ist verpflichtet, ihren/seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme schriftlich oder persönlich anzumelden.
Die Steuerpflicht der Hundehalterin/des Hundehalters beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Die Hundesteuer wird in der Regel Anfang des Jahres für das gesamte Jahr durch einen Bescheid festgesetzt.
Besteht die Steuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr, so wird die Steuer am 01.04. jeden Jahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in halbjährlichen Raten gezahlt werden, wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wird und die jeweiligen Raten mehr als 20 € betragen.
Rechtsgrundlagen
Fristen
Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt anzumelden.
Kosten
Steuersätze s. § 2 der Hundesteuersatzung.
Hinweise und Besonderheiten
Grundsätzlich besteht für alle Hunde ein Leinenzwang. Nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann auf die Leine verzichtet werden, wenn sichergstellt ist, dass der Hund im Einwirkungsbereich der haltenden Person bleibt. Dies gilt nicht für gefährliche Hunde! Für Große Hunde (ausgewachsen Schulter >= 40 cm und/oder Gewicht >= 20 kg) ist zusätzlich eine Anzeige über die Haltung des Hundes notwendig (siehe Anzeige Haltung großer Hund). Für Hunde bestimmter Rassen bzw. sog. gefährliche Hunde ist vor der Aufnahme in den Haushalt eine Erlaubnis erforderlich.
Weitere Informationen
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Zuständige Einrichtung
20.2 Steuern und Gebühren
Stadt Kamen
Rathausplatz 1
59174 Kamen
E-Mail: steueramt@stadt-kamen.de