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Namensrecht

Beschreibung

Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als

  • das öffentliche Interesse oder
  • ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.

Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

  • religiöse Motive,
  • wenn der Name Auslöser ist für psychische Probleme (zum Beispiel durch Assoziationen)
  • wenn Verwechslungsgefahr besteht,
  • wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt und umständlich auszusprechen oder kompliziert zu schreiben ist oder
  • nach einer Geschlechtsumwandlung.

Weiterhin muss Ihr Name deutschem Recht unterliegen. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.

Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Eine Namensänderung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren möchten.

Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.

  • Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
  • bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen