Werbeanlagen (Bauantrag)
Beschreibung
Unter dem Oberbegriff "Anlagen der Außenwerbung" sind in der Bauordnung des Landes NRW alle Elemente zusammengefasst, mit denen auf Gewerbe, Berufe und Produkte hingewiesen wird und die im öffentlichen Verkehrsraum, also für jedermann, sichtbar sind. Dies können z.B. Firmenschilder, Werbeschilder, Plakattafeln, Ladenbeschriftungen und -bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen usw. sein. Diese sind ab einer Größe von 1 m² genehmigungspflichtig.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, also direkt am Sitz des Gewerbes, und Werbeanlagen allgemein.
Für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung gibt es in ausgewiesenen Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (Bebauungsplan) Erleichterungen.
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
- § 10 BauO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 12 ff BauO NRW
- Bauantrag für Werbeanlagen
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster, ggf. Lageplan bei freistehenden Werbeanlagen
- zeichnerische Darstellung der Werbeanlage im Maßstab 1:50, ihre Maße sowie die Angabe der Farben
- farbige Lichtbildmontage (Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage
- Angabe der Herstellungssumme
Zuständige Einrichtungen
-
60.3 Bauordnung
-
- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 1
- PLZ: 59174 Ort: Kamen
-
- E-Mail:
bauordnung@stadt-kamen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Schulte
Position: Sachbearbeitung Kamen-Mitte, Südkamen- Telefon:
- 02307 148-2657
- E-Mail:
- bauordnung@stadt-kamen.de