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Eigentumswechsel bei Denkmälern

Beschreibung

Bei einem Eigentümerwechsel von denkmalgeschützten Objekten sind in Nordrhein-Westfalen besondere gesetzliche Regelungen zu beachten. Gemäß § 6 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) müssen sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzeigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige ist erforderlich, um die Kontaktdaten des neuen Eigentümers zu aktualisieren und sicherzustellen, dass alle denkmalrechtlichen Pflichten weiterhin erfüllt werden. 

Erforderlich bei:

  • Verkauf oder Erwerb eines denkmalgeschützten Objekts
  • Erbfolge bei denkmalgeschützten Objekten
  • Übertragung von Erbbaurechten oder ähnlichen Rechten an einem Denkmal​

 

  • Kopie des Kaufvertrags oder Erbscheins
  • Nachweis über die Identität des neuen Eigentümers (z. B. Personalausweis)
  • Bei Übertragung von Erbbaurechten: entsprechender Vertrag oder Nachweis​
  • Die Anzeige des Eigentümerwechsels ist eine Pflicht und dient der Aktualisierung der Daten in der Denkmalliste.
  • Unterlässt der neue Eigentümer oder die Veräußerin eine Anzeige, können Bußgelder verhängt werden.
  • Die Untere Denkmalbehörde kann den neuen Eigentümer über bestehende Auflagen oder Fördermöglichkeiten informieren. ​
  1. Anzeige des Eigentümerwechsels: Der bisherige und der neue Eigentümer haben den Eigentumswechsel unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
  2. Prüfung durch die Behörde: Die Behörde überprüft, ob der neue Eigentümer über die denkmalrechtlichen Pflichten informiert ist und ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
  3. Bestätigung: Nach Prüfung erhält der neue Eigentümer eine Bestätigung der Behörde über die erfolgte Anzeige. ​

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen