Denkmal - Ausstellung von Steuerbescheinigungen
Beschreibung
Für den Erhalt von Baudenkmalen und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.
Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) besteht die Verpflichtung des Eigentümers, sein Denkmal zu erhalten. Diese Pflicht entspricht der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz, welcher der Eigentümer entschädigungslos nachzukommen hat. Gleichwohl lässt der Staat die Bürger, denen er solche Pflichten auferlegt nicht allein. Neben direkten Zuschüssen aus Denkmalpflegemitteln können steuerliche Vergünstigungen eine wichtige Hilfe für die Denkmaleigentümer darstellen, um die teilweise als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft nicht zu einem extremen wirtschaftlichen Nachteil werden zu lassen.
Für alle baulichen Maßnahmen, die dem Erhalt oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, können Sie auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Die Steuerbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde. Dem Antrag müssen Sie alle Originalrechnungen der denkmalrechtlich erlaubten und abgestimmten durchgeführten Maßnahmen beifügen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung zu setzen.
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
- Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.
1. Zur Anwendung §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes / Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmälern und Gebäuden in Denkmalbereichen. Das Formular finden Sie beim Klicken auf den Link ganz unten unter Anlage 1.
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
2. Zur Anwendung §§ 7h, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes / zur erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen (erhaltenswerte Bausubstanz). Das Formular finden Sie beim Klicken auf den Link ganz unten unter Anlage 1.
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f, 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.
Gebührenpflichtig nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)
- Bis zu einem bescheinigten Betrag von 5.000 Euro ist die Ausstellung der Bescheinigung gebührenfrei.
- 3.3.2: Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW
- 3.3.2.1: bescheinigte Aufwendungen bis 250.000 Euro
Gebühr: 1 Prozent des bescheinigten Betrages
- 3.2.2: bescheinigte Aufwendungen für die weiteren 250.000 Euro Gebühr: 0,5 Prozent des bescheinigten Betrages
- 3.3.2.3: bescheinigte Aufwendungen für den 500.000 Euro übersteigenden Teil Gebühr: 0,25 Prozent des bescheinigten Betrages
- Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 3.3.2:
Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 25.000 Euro.
Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.
Übersteigen die zu bescheinigenden Aufwendungen den Betrag von 5.000 Euro nicht, ist die Bescheinigung gebührenfrei. Der Betrag bezieht sich bei mehreren Eigentümern eines Baudenkmals auf das gesamte Baudenkmal.
Zuständige Einrichtungen
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60.2 Planung, Umwelt
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- Rathausplatz 1
- 59174 Kamen
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- E-Mail:
stadtplanung@stadt-kamen.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Dörlemann
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02307 148-2634
- E-Mail:
- stadtplanung@stadt-kamen.de