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Überwachung ruhender Verkehr

Beschreibung

Die Stadt Kamen versteht sich als einkaufsfreundliche Stadt, d.h. es gibt weder Parkuhren noch Parkscheinautomaten. Alle öffentlichen Parkplätze können also kostenlos benutzt werden. In stark frequentierten Bereichen bestehen lediglich Parkzeitbeschränkungen (Parkscheibenpflicht).

Zur Überwachung des ruhenden Verehrs zählt insbesondere die Kontrolle des Parkverkehrs auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie die Ahndung und ggf. Beseitigung der Verstöße durch Anordnung von Abschleppmaßnahmen. Hierauf beruhen dann die anschließenden Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Durchführung der Bußgeldverfahren.

Ziele der Überwachung sind

  • die Gewährleistung der Fahrzeugrotation auf Kurzzeitparkplätzen
  • die Vermeidung der Blockade von Feuerwehr- und Rettungszufahrten sowie Behindertenparkplätzen
  • die Entfernung von Kraftfahrzeugen an gefährlichen Stellen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Abschleppmaßnahmen
  • die Gewährleistung des Durchkommens von Fahrzeugen des Rettungsdienstes und der Feuerwehren (3,10 m verbleibende Fahrbahnbreite)
  • Schutz der Fußgänger und Radfahrer durch Kontrolle der Geh- und Radwege

Diese Kontrolle erfolgt von mehren Mitarbeitenden, die neben anderen Aufgaben auch täglich sowohl den ruhenden Verkehr in der Innenstadt als auch in den Nebenzentren in Heeren und Methler überwachen. Bei Verstößen stellen die Außendienstmitarbeiter/innen gebührenpflichtige Verwarnungen (Knöllchen) nach dem jeweils gültigen Bußgeldkatalog aus. Einige Verstöße können auch direkt mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bei Einwänden gegen die gebührenpflichtige Verwarnung besteht die Möglichkeit, nach Zusendung des Anhörungsbogens die Angelegenheit überprüfen zu lassen.

Wird das festgesetzte Verwarngeld nicht fristgerecht (innerhalb von 7 Tagen) gezahlt, erfolgt in aller Regel die Einleitung eines – teureren – Bußgeldverfahrens.

Anzeige einer Ordnungswidrigkeit über falschparkende Fahrzeuge im Stadtgebiet

Wenn Ihnen ein falschparkendes Fahrzeug im Stadtgebiet auffällt, können Sie das unter den angebenen Kontaktdaten melden.

Bitte fügen Sie Fotos der angezeigten Situation bei und fügen Ihre (ladungsfähige) Anschrift hinzu. Bitte beachten Sie, dass Ihre persönlichen Angaben ggf. an das Gericht weitergegeben werden müssen.

Bußgeldverfahren im ruhenden Verkehr

Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit ein leichter Rechtsverstoß, der mit einer Geldbuße (Synonym: Bußgeld) geahndet werden kann. In einzelnen Fällen kann auch lediglich mit kostenpflichtigen Verwarnungen (umgangssprachlich „Knöllchen“) eine Ahndung erfolgen.

Ordnungswidrigkeiten werden nicht in ein Führungszeugnis eingetragen, können jedoch u.a. im Straßenverkehr zu Eintragungen im Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“) führen.

Geldbußen können zwischen zehn und mehreren Tausend Euro liegen. Auch minderjährige Personen über 14 Jahren können betroffen sein. Ein Bußgeldbescheid ist die Grundlage des OWi-Verfahrens. Wird das Bußgeld nicht gezahlt, kann ein Gericht Erzwingungshaft oder bei Jugendlichen  ersatzweise Freizeitarbeit anordnen.

Zahlungserleichterungen bei Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr

Wenn Sie ein Bußgeld zahlen müssen, können Sie hierfür eine Ratenzahlung vereinbaren. Senden Sie bitte den ausgefüllten Vordruck Wirtschaftliche Verhältnisse mit dazugehörigen Nachweisen an die angebenen Kontaktdaten. Zahlungserleichterung sind grds. nur dann möglich, wenn noch keine Mahnung erfolgt ist.

Die Höhe des Verwarnungsgeldes/Bußgeldes richtet sich nach dem aktuellen Bußgeldkatalog. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kommen weitere Gebühren und Auslagen hinzu. In einigen Fällen sieht der Bußgeldkatalog inzwischen auch für Parkverstöße Punkte im Fahreignungsregister vor.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen