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Wiederkehrende Prüfungen v. Anlagen
Beschreibung
Bestimmte Anlagen müssen regelmäßig durch einen Sachverständigen überprüft werden. Nach Betriebssicherheitsverordnung müssen überwachungsbedürftige Anlagen, wie Dampfkessel, Druckanlagen, Füllanlagen, Ex-Anlagen etc. regelmäßig einer so genannten wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Eine Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht ist eine Objektbegehung von speziellen Sonderbauten, welche gemäß PrüfVO NRW in festgelegten Abständen wiederkehrend zu erfolgen hat. Welche Gebäude werden geprüft? Nachfolgend sind die Gebäudetypen aufgelistet, bei denen Wiederkehrende Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden:
Gebäude mit Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre.
Gebäude mit Versammlungsräumen, die
1. einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder
2. mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben, sowie
3. Versammlungsstätten im Freien für mehr als 1000 Besucher oder
4. Sportstadien für insgesamt mehr als 5000 Besucher.
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre.
Krankenhäuser
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre.
Beherbergungsstätten (z.B. Hotels) mit mehr als 60 Betten.
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre.
Hochhäuser, mit Aufenthaltsräumen von mehr als 60m über der Geländeoberfläche.
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre.
Großgaragen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre.
Schulen (soweit sie nicht ausschließlich dem Unterricht Erwachsener dienen)
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre.
Heime, mit insgesamt mehr als 1.600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude.
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre.
Kindergärten und Kinderhorte, mit mehr als 4 Gruppen.
Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre.
Bei den o.g. Sonderbauten handelt es sich um größere Gebäude, die von einer größeren Anzahl von
Personen genutzt werden oder an die aufgrund Ihrer Nutzung besondere Anforderungen gestellt werden. Hierdurch besteht automatisch ein deutlich höheres Gefahrenpotential als beispielsweise bei einem Wohnhaus.
Wie wird eine Wiederkehrende Prüfung durchgeführt?
Mit der Fertigstellung eines Gebäudes beginnt das Prüfungsintervall, dieses kann je nach Gebäudetyp 3 oder 6 Jahre betragen.
Der für die Durchführung der „Wiederkehrenden Prüfungen“ zuständige Mitarbeiter des Amtes für Bauberatung und Bauordnung meldet sich rechtzeitig schriftlich vor Ablauf des Prüfintervalls und kündigt dabei einen Termin für die nächste „Wiederkehrende Prüfung“ des jeweiligen Objektes an.
Die für die Brandschau zuständige Behörde kann an diesen Objektbegehungen teilnehmen; häufig wird der Termin mit der ebenfalls wiederkehrend durchzuführenden Brandschau kombiniert.
Zu einer Wiederkehrenden Prüfung gehört eine Objektbegehung, im Zuge dessen mehrere Punkte Überprüft werden, zum Beispiel:
- Entsprechen die aktuelle Nutzung und die baulichen Zustände der gültigen Baugenehmigung, sind ggf. genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen vorgenommen worden?
- Sind die erforderlichen Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen ausreichend gekennzeichnet und ungehindert zu befahren?
- Ist der 2. Rettungsweg entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung vorhanden und entspricht er den Richtlinien?
- Sind die notwendigen Flure und Treppenräume, die als Rettungswege dienen, frei von Brandlasten und unverstellt?
- Sind die Rettungswege und Notausgänge ausreichend gekennzeichnet?
- Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden / erforderlich?
- Sind Alarmierungseinrichtungen funktionsfähig vorhanden?
- Sind Feuerlöscheinrichtungen funktionsfähig vorhanden?
- Sind die Brandmeldeanlage, die Sprinklerzentrale, die Lüftungszentrale und die Technikräume frei von Brandlasten und sind diese Anlagen und Räume ausreichend gekennzeichnet?
- Entspricht die Kennzeichnung der Aufzugsanlagen den Anforderungen?
- Sind die Brandabschnitte und Rauchabschnitte entsprechend ausgebildet? Sind die notwendigen Feuerschutzabschlüsse funktionsfähig?
- Sind die Flucht- und Rettungspläne gut sichtbar angebracht, die Feuerwehrpläne aktuell und hängt
die Brandschutzordnung gut sichtbar aus?
Sind technische Anlagen, wie z.B. CO2-Warnanlagen, Sprinkleranlagen, Lüftungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, elektrische Anlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Wandhydranten in Ihrem Gebäude vorhanden, so müssen sie von einem Sachverständigen der jeweiligen Fachrichtung wiederkehrend geprüft werden (siehe dazu §1 (1) PrüfVO NRW).
Der Sachverständige stellt über die Prüfung ein Protokoll mit oder ohne Mängel aus und bewertet die Funktionstüchtigkeit der Anlage.
Diese Protokolle werden bei der Wiederkehrenden Prüfung von den Bauaufsichtsbehörden auf Aktualität, Vollständigkeit und Mängelfreiheit kontrolliert.
Über die erfolgte Wiederkehrende Prüfung wird ein Ergebnisbericht gefertigt, in dem möglicherweise festgestellte Mängel sowie die jeweiligen Fristen zur Mängelbeseitigung aufgelistet sind.
Einige Dokumente müssen zu diesem Termin vorgelegt werden, die ebenfalls von den Bauaufsichtsbehörden geprüft werden müssen, z. B. die Prüfberichte von Sachverständigen über die mängelfreie Funktion der technischen Anlagen und Einrichtungen.
Zuständige Einrichtungen
- 60.3 Bauordnung
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- Rathausplatz 1
- 59174 Kamen
-
- E-Mail:
bauordnung@stadt-kamen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Schulte
Sachbearbeitung Kamen-Mitte, Südkamen- Telefon:
- 02307 148-2657
- E-Mail:
- bauordnung@stadt-kamen.de