Kindeswohlgefährdung - Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa)
Kurzbeschreibung
KINDERSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN!
Um einen wirksamen Kinderschutz sicherzustellen ist es erforderlich, dass alle Akteure im Kinderschutz engagiert und kooperativ handeln.
Sie haben beruflich mit Kindern und Jugendlichen im Stadtgebiet Kamen zu tun? Sie haben Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung? Oder Sie haben ein schlechtes Bauchgefühl?
Sie haben Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa) gegenüber dem örtlichen Jugendamt!
Die Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung sind nicht immer eindeutig und können eine gewisse Handlungsunsicherheit auslösen.
Die Stadt Kamen bietet Berufsgeheimnisträger:innen (z.B. Ärzt:innen, Lehrkräften) und Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (z.B. Trainer:innen im Sportverein, Nachhilfelehrer:innen), im Einzelfall Beratung an. Sie erhalten Unterstützung bei der Gefährdungseinschätzung und bei der Planung erforderlicher Handlungsschritte, um den Schutz des Kindes sicherzustellen.
Hinweis: Bei Gefahr im Verzug wenden Sie sich umgehend an den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt Kamen unter der Notfallnummer Kindeswohlgefährdung: 0172 7760513 oder außerhalb der Dienstzeiten an die Polizei unter der Telefonnummer 110.
Beschreibung
Was ist eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft?
Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ist ein kostenloses und vertrauliches Angebot, um bei der Vermutung einer Kindeswohlgefährdung Unterstützung und Beratung zu erhalten. Die InsoFa unterstützt Sie bei
- der Gefährdungseinschätzung
- der Planung des weiteren Vorgehens, um eine mögliche oder drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden
- Fragen zur Einbeziehung der Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten
- der Sammlung möglicher Hilfeangebote
- dem Erlangen von mehr Handlungssicherheit
- der Entscheidung, ob eine Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes erforderlich ist, um den Schutz des Kindes sicherzustellen.
Die Handlungsverantwortung bleibt uneingeschränkt bei Ihnen. Sie entscheiden über das weitere Vorgehen. Die InsoFa ist lediglich beratend tätig.
Die Beratung erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form. Sie geben keine persönlichen Daten, wie z.B. den Namen, das Alter oder die Wohnadresse des Kindes/Jugendlichen an. Dadurch können Sie als Ratsuchende sicher gehen, dass Ihre Anfrage nicht automatisch der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung gleichkommt. Zudem bleibt durch die anonymisierte/pseudonymisierte Falldarstellung die Schweigepflicht gewahrt (§ 4 Abs. 2 KKG).
Wer führt die Beratung durch?
Die Beratung wird von insoweit erfahrenen Fachkräften im Kinderschutz durchgeführt. Insoweit erfahrene Fachkräfte sind Berater:innen bei Kindeswohlgefährdung, die eine besondere Qualifikation haben.
Wer kann die Beratung in Anspruch nehmen?
Die Beratung richtet sich an alle, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (gem. § 8b SGB VIII) und an Berufsgeheimnisträger:innen gem. § 4 KKG.
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe richten sich an die InsoFas, die der Träger für sie bereithält. OGS-Mitarbeitende haben als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe jedoch die Möglichkeit, nach Absprache mit ihrem Träger und in Kooperation mit den Akteuren aus dem System Schule, die Beratung durch die InsoFas der Stadt Kamen in Anspruch zu nehmen. Hierdurch soll eine einheitliche Beratung im System Schule ermöglicht werden.
Auch ehrenamtlich Tätige haben die Möglichkeit, sich beraten zu lassen.
Informationen für Berufsgeheimnisträger:innen gem. § 4 KKG
Berufsgeheimnisträger:innen sind im § 4 KKG konkret benannt. Es handelt sich um
- (Zahn-)Ärzt:innen
- Hebammen oder Entbindungspfleger
- Angehörige eines anderen Heilberufes, wie z.B. Logopäd:innen oder Ergotherapeut:innen
- Berufspsycholog:innen
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberatende
- Beratende für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
- staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen oder Sozialpädagog:innen
- Lehrkräfte
Sie sind als Berufsgeheimnisträger:innen gesetzlich dazu aufgefordert, bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Sie sollen die Personensorgeberechtigten (Eltern) und Kinder und Jugendlichen einbeziehen, sofern der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht infrage gestellt wird. Zudem sollen Sie aus eigenen Mitteln auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken.
Diese gesetzlich geforderten Ansprüche sind komplex und anspruchsvoll. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind nicht immer eindeutig. Sie haben dabei einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Information für Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten gem. § 8b SGB VIII
Personen gem. §8b SGB VIII sind z.B.
- Trainer:innen in Sportvereinen
- Nachhilfelehrkräfte
- Schulbusfahrende oder Schulhausmeister oder
- ehrenamtlich Tätige (z.B. in Sportvereinen)
- Mitarbeitende von Zollbehörden
- Ausbilder
Es handelt sich um Personen, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe in Kamen mit Kindern und Jugendlichen beruflich in Kontakt stehen.
Sie haben ebenfalls einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem Jugendamt Kamen.
Information für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe
Durch Kooperationsvereinbarungen mit den Jugendämtern (gem. § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII) ist festgelegt, wie Fachkräfte der freien Kinder- und Jugendhilfe den Kinderschutz sicherstellen. In diesen Vereinbarungen sind die Handlungsschritte bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung aufgeführt. Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, die Beratung durch eine InsoFa in Anspruch zu nehmen. Träger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe halten für ihre Einrichtungen eigene insoweit erfahrene Fachkräfte bereit. In den Vereinbarungen wird die konkrete Ansprechperson (InsoFa) genannt.
Sie können bei ihrem Träger anfragen, wer als insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung steht.
Kindertagespflegepersonen haben ebenfalls Vereinbarungen mit dem örtlichen Jugendamt geschlossen (gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII) und dadurch das Verfahren bei Kindeswohlgefährdung festgelegt.
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe beim öffentlichen Träger verfahren analog zu § 8a Abs. 4 SGB VIII und haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Beratung durch eine InsoFa in Anspruch zu nehmen.
Der Zugang zur Beratung ist voraussetzungslos und niederschwellig. Sie benötigen keine Anträge oder andere Unterlagen.
Nach Kontaktaufnahme (telefonisch, persönlich oder per E-Mail) erhalten Sie innerhalb von zwei Werktagen eine Rückmeldung. Ein Termin wird, je nach Dringlichkeit auch kurzfristig, vereinbart.
- Flyer: Vermutung einer Kindeswohlgefährdung? Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
- Ansprechpartner im Kinderschutz der Stadt Kamen
- Einschätzungsbogen KWG
- InsoFa-Liste kreisweit
Sie stellen telefonisch, per E-Mail oder persönlich eine Beratungsanfrage. Die Daten der Betroffenen werden dabei nicht genannt. Sie machen damit keine Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII. Ab hier werden Sie von einer InsoFa begleitet.
Sie vereinbaren einen Termin. Das Beratungsgespräch findet i.d.R. bei Ihnen in der Institution/Einrichtung statt.
Sie berichten nun in anonymisierter/pseudonymisierter Form über Ihre Sorgen, Anhaltspunkte, Risiko- und Schutzfaktoren und machen gemeinsam eine Gefährdungseinschätzung.
Sie planen nun konkrete Handlungsschritte, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Dabei geht es auch um Fragen, inwieweit Kinder/Jugendliche und die Personensorgeberechtigten einbezogen werden können, um Fragen zum Datenschutz, zur Dokumentation etc. Sollte die Beteiligung des ASD erforderlich sein, um den Schutz des Kindes/Jugendlichen sicherzustellen, erhalten Sie Informationen über das entsprechende Verfahren.
Bei Bedarf kann eine Folgeberatung stattfinden.
Frau Knapp
Tel.: 02307 148-3729
E-Mal: jugendhilfeplanung@stadt-kamen.de
Frau Brand
Tel.: 02307 68678
E-Mail: beratungsstelle@helimail.de
Frau Antzoulatos
Tel.: 02307 148-4102
E-Mail: villa-fib@stadt-kamen.de
Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf, um Rückfragen zu klären oder eine Beratung durch eine InsoFa zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie die persönlichen Daten der Familie oder des Kindes/Jugendlichen anonymisieren oder pseudonymisieren.
Die Beratung ist kostenlos.
Zuständige Einrichtungen
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51.4 Jugendhilfeplanung und Prävention
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- Rathausplatz 1
- 59174 Kamen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Knapp
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02307 148-3729
- E-Mail:
- jugendhilfeplanung@stadt-kamen.de
-
Frau Antzoulatos
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02307 148-4102
- E-Mail:
- villa-fib@stadt-kamen.de